Annahme des Auftrages
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Änderungen und
Ergänzungen derselben bedürfen der schriftlichen Form. Die Bedingungen (des Käufers) gelten nur,
soweit sie mit unseren Verkaufsbestimmungen übereinstimmen, auch wenn in den Bedingungen des Käufers
das Gegenteil niedergelegt ist und von uns nicht widersprochen wird.
Alle unsere Anbote sind freibleibend. Die Verbindlichkeit zur Lieferung tritt erst durch
schriftliche Bestätigung der Annahme des Auftrages ein, Änderungen oder Annullierungen von Aufträgen
bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Technische Unterlagen, wie Zeichnungen,
Beschreibungen, Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend. Wir
behalten uns Änderungen bei der endgültigen Ausführung vor. Werden im Rahmen von Anlagenlieferungen
Zusagen zur Qualität und Kapazität von zu erzeugenden Produkten übernommen, so ist der Käufer
vepflichtet, im Rahmen des Zumutbaren seine Werkstücke den Anforderungen der mechanisierten
Materialberarbeitung und Manipulation anzupassen bzw. dem Stand der Technik entsprechend
vorzubereiten und für die Maßhaltigkeit und Sauberkeit der Teile und deren Bereitstellung als Basis
für eine störungsfreie Mechanisierung zu sorgen.
Lieferfrist
Ansprüche aus Anlaß allfälliger Überschreitungen des Liefertermines können vom Käufer nicht gestellt
werden. Die Einhaltung zugesagter Liefertermine ist abhängig vom Eingang vereinbarter Anzahlungen,
termingerechter Begleichung allfälliger früherer Lieferungen, sowie der Klärung aller
Ausführungseinzelheiten der zu lieferenden Einheit.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen ausgeschlossen
sind.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung auf die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist,
zurückzutreten, ohne daß dem Käufer ein Ersatzanspruch zusteht. Ereignisse höherer Gewalt sind bzw.
als solche gelten, z.B.: Mobilmachung, Kriegsverwicklungen, Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrungen, sowie überhaupt alle Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z.B. behördliche Maßnahmen, eingetretene Feuerschäden, Verkehrsstörungen etc.
und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.
Bei Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung über das Vermögen des Käufers entfällt die Pflicht zur
Lieferung.
Preise
Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise. Nachträglich eingetretene Erhöhung
der Kosten (Löhne, Frachten, öffentliche Ausgaben, Gebühren etc.) sowie der Warenpreise berechtigen
uns zu entsprechenden Preisaufschlägen. Unsere Verkaufspreise verstehen sich „ab Werk“ und
ausschließlich Verpackung.
Zahlung
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, wie folgt zahlbar:
Inland: Rechnungen für Maschinen und Anlagen
30 % Anzahlung bei Vertragsabschluss
30 % bei Ablauf der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit
30 % sofort nach Meldung der Versandbereitschaft vor Auslieferung
10 % sofort nach Inbetriebnahme, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fakturadatum netto
Rechnungen für Ersatz- und Verschleißteile
14 Tage nach Rechnungserhalt netto
Ausland: Rechnungen für Maschinen und Anlagen
1/3 bei Bestellung
Rest mittels unwiderruflichem bestätigtem Akkreditiv.
Montage- und Servicerechnungen sind generell sofort fällig.
Zahlungseingänge werden zunächst auf allfällig angelaufene Zahlungsrückstände angerechnet.
Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Waren ist der Rechnungsbetrag sofort fällig.
Bei verspäteter Zahlung steht es uns vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens frei,
Verzugszinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Lombardsatz der Österr. Nationalbank zu berechnen.
Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Eigentumsrecht
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor, wobei uns der Käufer jederzeit die behördliche
Eintragung unseres Eigentumsvorbehaltes zu ermöglichen hat, falls dies von uns gewünscht wird.
Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren auf seine Kosten gegen Feuer
und Diebstahl zu versichern und uns den Abschluß der Versicherung auf Verlangen jederzeit
nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden
hiemit schon jetzt an uns abgetreten. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder
Zahlungsschwierigkeiten gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt
vom Vertrag, wenn dies dem Käufer ausdrücklich schriftlich angezeigt wird. Andernfalls erfolgt die
Rücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Die mit der Rücknahme verbundenen Transportkosten
und Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung und für
Demontagekosten.
Ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren, insbesondere über die Grenzen des Landes, nachdem
die Lieferung von uns erfolgte, ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung, die vorher eingeholt
werden muß, gestattet.
Bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Waren gilt die Forderung des Weiterverkäufers
in der noch bei uns offenstehenden Höhe vor Abschluß des Weiterverkaufs als an uns abgetreten.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften oder gelieferten
Waren ist nicht zulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Sicherheiten, z.B. Pfändungen, sind uns
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Versand
Transporte erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei frachtfreier Lieferung ist uns die Wahl des Transportmittels zu überlassen. Die Versicherung unserer Sendungen ist ausschließlich Sache des Käufers und geht stets zu dessen Lasten. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleiben uns Versandart und Versandweg, ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Befürderung überlassen. Etwaige Beschädigungen oder Verluste sind durch den Empfänger sofort bei Übernahme der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche jeweils bahnamtlich oder durch den Frachtführer bzw. Ablieferer feststellen und bescheinigen zu lassen. Aus dem Titel einer Transportbeschädigung oder einer Fehlmenge kann die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Werden vom Käufer Werkstückmuster zur Verfügung gestellt, so haftet der Käufer für Beschädigung oder Verlust dieser Muster. Die Versandkosten, einschließlich eventueller Importspesen, sind ausschließlich vom Käufer zu tragen. Verpackungen jeder Art nehmen wir nicht zurück.
Beanstandungen
Eine vereinbarte Prüfung oder Abnahme hat im Lieferwerk zu erfolgen, bevor die Ware das Werk verläßt. Mit Verlassen des Werkes gilt die Ware in jeder Hinsicht als bedingungsmäßig geliefert. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Käufer geprüft oder abgenommen worden ist, oder der Käufer auf Prüfung oder Abnahme verzichtet hat.
Mängelrügen sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief und Rückgabe des Lieferscheines mitzuteilen. Im Falle einer Berechtigung sind wir nach frachtfreiem Rückempfang der Ware lediglich zur Ersatzlieferung des mangelhaften Teils oder, nach unserer Wahl, zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zu Änderungen der Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur Hinausschiebung des Zahlungstermines.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist unser Sitz in Wr. Neudorf. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das Landesgericht Wr. Neustadt örtlich und sachlich zuständige Österreichische Gericht vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht, oder anstelle der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht anzurufen. In diesem Falle ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Es gilt dann die Schiedsordnung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Österreich. Das Schiedsverfahren wird durch Bekanntgabe mit eingeschriebenem Brief an den Lieferanten eingeleitet.
Gewährleistung
Wir leisten für Lieferungen von Anlagen Gewähr für die Dauer von 12 Monaten bei einschichtigem Betrieb, maximal jedoch 2.000 Betriebsstunden. Voraussetzung hierfür ist die vorschriftsmäßige Bedienung der gelieferten Anlage. Bei Mehrschichtbetrieb reduziert sich die Gewährleistung entsprechend. Auf gelieferte Anlagenkomponenten bzw. Ersatzeile, ausgenommen Verschleißteile, leisten wir Gewähr für die Dauer von 6 Monaten. Die Gewährleistungszeit beginnt generell mit Abgang der Ware ab Werk.
Wird der Versand durch Verschulden des Käufers verzögert, so endet die Gewährleistungszeit für Anlagen bzw. Anlagenkomponenten spätestens 15 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Wir verpflichten uns, Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere bezieht sich die Ersatzpflicht nicht auf die dem natürlichen Verschleiß unterworfenen Teile.
Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nur auf die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile; Montagekosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Stücke sind uns sofort zu retournieren. Wir können keine weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden übernehmen; wir haften auch nicht für die Kosten, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Käufers entstehen. Die Gewährleistung erlischt sofort und ganz, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt, oder keine original Ersatz- oder Verschleißteile verwendet. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung stehen wir nicht dafür ein, dass die von uns gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens drei Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge. Technische Angaben und Leistungsbeschreibungen in diesem Angebot / dieser Auftragsbestätigung sind Beschaffenheitsangaben. Garantien werden von ism-technic GmbH nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und nach den im Einzelfall vereinbarten Garantiebedingungen übernommen. Soweit in der schriftlichen Garantievereinbarung nicht abweichend geregelt, haftet ism-technic GmbH nur im Rahmen der allgemeinen vertraglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen.
Rückgabe
Gibt der Besteller die Ware aufgrund eines vereinbarten oder gesetzlichen Rücktrittsrecht zurück, schuldet er dem Lieferanten Ersatz der etwa aufgewandten Transportkosten sowie eine Wiedereinlagerungspauschale in Höhe von 20% des Nettowarenpreises. Weitere Anspräche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Verlust an Material, Werkzeug und Arbeitslohn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall wird die Ersatzleistung auf den Höchstwert von EURO 2.000.- begrenzt.
Bei einem Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller jedoch die Wahl zwischen Herabsetzung des Preises oder einer Rückgängigmachung des Vertrages.
Im übrigen ist die mündliche oder schriftliche anwendungstechnische Beratung des Lieferers auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter unverbindlich und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Erzeugnisse des Lieferers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren.
Schadensersatz und Produkthaftung
Die Ersatzpflicht für Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetzes abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann, nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik.
(Bezüglich Gefahrenübergang): Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des 6 ProdHG in die Verfügungsmacht des Käufers Übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten sind, gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, auf den Kaufpreis für die betroffenen Waren begrenzt. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsregelungen finden auch zugunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter des Lieferanten Anwendung.